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Förderung & Steuer · 9 Min. Lesezeit

Wärmepumpen-Förderung: KfW 458 einfach erklärt

Stand: 25. August 2026 · Von Niklas Brandt

Kaum eine Zahl verändert eine Wärmepumpen-Entscheidung so stark wie die Förderung: Von 30.000 € Investitionskosten bleiben mit dem Höchstsatz von 70 % rund 10.400 € Eigenanteil übrig. Die Heizungsförderung läuft für Eigentümer bestehender Wohngebäude über das KfW-Programm 458, als direkter Zuschuss, nicht als Kredit. Zum 21. Juli 2026 wurden die Sätze allerdings umgebaut, daher rechnen ältere Ratgeber und viele Angebote noch mit zu hohen Zahlen. Dieser Artikel erklärt die aktuellen Boni, die richtige Reihenfolge von Antrag und Auftrag und die Schall-Regel, die seit 2026 über die Förderfähigkeit des Geräts entscheidet.

Die Bausteine: Grundförderung + drei Boni

BausteinSatzWer bekommt ihn?
Grundförderung30 %Alle Eigentümer (auch Vermieter)
Klimageschwindigkeitsbonus+16 %Selbstnutzer, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung bzw. eine mindestens 20 Jahre alte Gas-/Biomasseheizung austauschen (seit 21. Juli 2026 16 statt 20 %, sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte)
Einkommensbonus+40 / 30 / 10 %Selbstnutzer, gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €/Jahr. Je minderjährigem Kind dürfen Sie 10.000 € abziehen
Deckelmax. 70 %
(80 %)
Boni sind kombinierbar, mehr als der Deckel geht nicht. Die 80 % erreichen nur Selbstnutzer mit zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 30.000 €

Berücksichtigt werden beim Einfamilienhaus förderfähige Kosten bis 28.000 € (für die erste Wohneinheit; bei Mehrfamilienhäusern steigt der Deckel je Wohneinheit gestaffelt). Der maximale Zuschuss liegt damit bei 19.600 €, im 80-%-Fall bei 22.400 €. Kostet die Anlage mehr, zahlen Sie alles oberhalb des Deckels vollständig selbst, ein wichtiger Punkt beim Vergleich der Angebote: Ein um 10.000 € teureres Angebot wird durch die Förderung nicht „relativ günstiger“, die Differenz trägt allein Ihr Konto.

Die Reihenfolge: Vertrag mit Bedingung → Antrag → Auftrag

  1. Fachunternehmer wählen und planen lassen, inkl. Heizlastberechnung und hydraulischem Abgleich (Fördervoraussetzung). Der Betrieb oder ein Energieeffizienz-Experte erstellt die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA).
  2. Liefer-/Leistungsvertrag mit Bedingung schließen: Der Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten („gilt nur bei Förderzusage“). Ein Vertrag ohne diese Klausel vor Antragstellung kostet die Förderung.
  3. Zuschuss im KfW-Portal beantragen („Meine KfW“, mit BzA), und die Zusage abwarten (bei Programm 458 kommt sie in der Regel schnell).
  4. Einbauen lassen, Nachweise einreichen („Bestätigung nach Durchführung“, Rechnungen), Zuschuss wird ausgezahlt. Für den Eigenanteil gibt es bei Bedarf den KfW-Ergänzungskredit (358/359).

Dieselbe Reihenfolge-Logik gilt für alle Bundesförderungen, die programmübergreifenden Regeln: Förderung & Handwerker-Angebot: 7 Punkte vor der Unterschrift.

Die Sätze schmelzen ab, halbjährlich
Seit dem 21. Juli 2026 sind der Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag ersatzlos gestrichen, der Klimageschwindigkeitsbonus liegt bei 16 statt 20 %. Ab dem 1. Februar 2027 sinken zudem jedes Halbjahr (jeweils zum 01.02. und 01.08.) die förderfähigen Höchstkosten um 750 € und der Klimageschwindigkeitsbonus um 4 Prozentpunkte, der Bonus entfällt zum 1. August 2028 vollständig. Maßgeblich ist das Datum Ihrer Antragstellung, daher lohnt es sich, einen fertig geplanten Heizungstausch nicht über einen Stichtag rutschen zu lassen.
Neu seit 1. Januar 2026: die Schall-Regel
Luft-Wasser-Wärmepumpen sind nur noch förderfähig, wenn das Außengerät die EU-Ökodesign-Schallgrenzwerte um mindestens 10 dB unterschreitet (vorher 5 dB). Entscheidend ist das Installationsdatum, nicht das Antragsdatum. Prüfen Sie das konkret angebotene Modell in der BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen. Steht es dort nicht, ist der Zuschuss weg, egal was das Angebot verspricht.

Was das fürs Angebot bedeutet

Die Förderung ist der Punkt, an dem ein Wärmepumpen-Angebot am genauesten sein muss. Prüfen Sie:

  • Gerät exakt benannt? Hersteller + Typ, damit Sie es in der BAFA-Liste (inkl. Schallanforderung) nachschlagen können.
  • Heizlastberechnung und hydraulischer Abgleich als Positionen enthalten? Beides ist Fördervoraussetzung. Fehlt es, ist das Angebot unvollständig kalkuliert.
  • Förderfähige und nicht förderfähige Kosten getrennt? Umfeldmaßnahmen (z. B. Elektrik, Pufferspeicher, Demontage) sind meist förderfähig, ein sauberes Angebot macht das nachvollziehbar.
  • Keine überzogene „Fördergebühr“ und kein Druck, vor der Förderzusage zu unterschreiben (ohne Bedingungs-Klausel).
  • Realistische Förderaussage: Verspricht das Angebot pauschal „70 % Förderung“, obwohl Sie z. B. Vermieter sind (kein Klima- und Einkommensbonus), rechnet es Ihnen den Eigenanteil schön.

Und steuerlich gilt: Förderung und § 35a-Steuerbonus schließen sich für dieselbe Maßnahme aus, bei diesen Fördersätzen ist der Zuschuss aber praktisch immer die bessere Wahl.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Wärmepumpen-Förderung maximal?

Im Regelfall bis zu 70 % der förderfähigen Kosten. Seit der Reform vom 21. Juli 2026 werden beim Einfamilienhaus höchstens 28.000 € Kosten berücksichtigt, der Zuschuss liegt damit bei maximal 19.600 €. Auf 80 % (also 22.400 €) kommen nur selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 €.

Muss ich den Antrag vor der Beauftragung stellen?

Ja, die Reihenfolge ist entscheidend: erst einen Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung (Vorbehalt der Förderzusage) schließen, dann den Zuschuss im KfW-Portal beantragen, erst danach mit dem Vorhaben beginnen. Wer erst beauftragt und dann beantragt, geht leer aus.

Was hat sich 2026 bei der Förderung geändert?

Zwei Dinge. Seit dem 1. Januar 2026 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur noch förderfähig, wenn das Außengerät mindestens 10 dB leiser ist als der EU-Ökodesign-Grenzwert (vorher 5 dB); entscheidend ist das Installationsdatum. Und seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Fördersätze: Der Effizienzbonus von 5 % ist ersatzlos entfallen, der Klimageschwindigkeitsbonus sank von 20 auf 16 %, der Einkommensbonus ist auf 40/30/10 % gestaffelt, und die förderfähigen Kosten der ersten Wohneinheit sanken von 30.000 auf 28.000 €.

Kann ich die Förderung mit dem Steuerbonus § 35a kombinieren?

Nein, für dieselbe Maßnahme schließt § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG den Steuerbonus aus, wenn steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen fließen. Da der Steuerbonus bei 1.200 € pro Jahr endet, der Zuschuss aber fünfstellig ausfällt, ist die KfW-Förderung praktisch immer die bessere Wahl.

Was ist, wenn mein Handwerker eine Gebühr für den Förderantrag verlangt?

Eine moderate Dienstleistungspauschale für die Antragsbegleitung ist nicht per se unseriös, aber eine hohe „Fördergebühr“ ist ein Warnsignal, zumal Sie den Antrag als Eigentümer selbst im KfW-Portal stellen und die nötige „Bestätigung zum Antrag“ vom Fachunternehmer ohnehin erstellt werden muss.

Quellen

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