Das Finanzamt beteiligt sich an fast jeder Handwerkerrechnung: 20 Prozent der Arbeitskosten werden direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen — bis zu 1200 € pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Das ist keine exotische Nische, sondern gilt für Malerarbeiten genauso wie für die Badsanierung oder den Heizungs-Check. Trotzdem verschenken viele den Bonus — durch Barzahlung, fehlenden Lohnausweis in der Rechnung oder weil sie ihn mit einer Förderung kombinieren wollen, was das Gesetz ausschließt.
Die Eckwerte auf einen Blick
| Regel | Wert |
|---|---|
| Steuerermäßigung | 20 % der begünstigten Kosten — direkt von der Steuerschuld, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen |
| Höchstbetrag | 1200 € pro Jahr und Haushalt (= ausgeschöpft bei 6.000 € Arbeitskosten) |
| Was zählt | Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten (inkl. der MwSt. darauf) |
| Was nicht zählt | Material, Waren, Ersatzteile — und alles bar Bezahlte |
| Wo | Im eigenen Haushalt (Wohnung, Haus, Grundstück) — als Eigentümer oder Mieter, auch bei Ferien-/Zweitwohnung in der EU |
Welche Arbeiten begünstigt sind
Das Gesetz nennt „Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“. In der Praxis fällt darunter fast alles, was ein Handwerker in oder an Ihrem bestehenden Zuhause erledigt:
- Maler-, Tapezier- und Bodenlegerarbeiten,
- Badsanierung, Küchenmontage, Fenster- und Türentausch,
- Reparatur und Wartung von Heizung, Elektro- und Sanitäranlagen (auch der Schornsteinfeger),
- Dacharbeiten, Fassade, Garage, Wege und Zäune auf dem Grundstück,
- Prüf- und Messarbeiten wie Dichtheitsprüfungen.
Nicht begünstigt sind Neubauleistungen (alles bis zur Fertigstellung eines neuen Gebäudes), Arbeiten außerhalb Ihres Haushalts (z. B. die Möbelreparatur in der Werkstatt des Schreiners) — und eben der Materialanteil jeder Rechnung.
Der häufigste Stolperstein: die Rechnung
Damit das Finanzamt mitspielt, müssen zwei formale Bedingungen erfüllt sein (§ 35a Abs. 5 EStG):
- Rechnung mit ausgewiesenem Arbeitsanteil. Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten müssen vom Material getrennt erkennbar sein — als Betrag oder als Prozentangabe. Eine Pauschalrechnung „Badsanierung komplett: 24.000 €“ ohne Aufschlüsselung kostet Sie den Abzug oder mindestens eine mühsame Nachforderung.
- Unbare Zahlung auf das Konto des Betriebs. Barzahlung ist ausgeschlossen — auch mit Quittung. Überweisungsbeleg und Rechnung aufbewahren.
Förderung oder Steuerbonus — nicht beides
Der wichtigste Ausschluss steht in § 35a Abs. 3 Satz 2: Für Maßnahmen, für die Sie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nehmen (KfW, BAFA, Landesprogramme), gibt es keinen Steuerbonus. Sie müssen pro Maßnahme wählen:
- Beim Heizungstausch mit bis zu 70 % Zuschuss über KfW 458 ist die Förderung praktisch immer deutlich mehr wert als maximal 1200 € Steuerbonus.
- Bei kleineren, nicht geförderten Arbeiten — Malern, Reparaturen, Wartung — ist § 35a dagegen bares Geld, das sonst liegen bleibt.
- Aufteilen geht: Wer die geförderte Wärmepumpe einbaut und im selben Jahr das Bad streichen lässt, nimmt für die Heizung die Förderung und setzt die Malerarbeiten nach § 35a ab.
Abgrenzung: haushaltsnahe Dienstleistungen
Neben den Handwerkerleistungen gibt es einen zweiten Topf: haushaltsnahe Dienstleistungen (Putzhilfe, Gartenpflege, Winterdienst) mit 20 % auf bis zu 20.000 €, also maximal 4.000 € Ermäßigung (§ 35a Abs. 2 EStG). Beide Töpfe sind getrennt und kombinierbar — die Grenze verläuft grob zwischen „das könnte auch ein Laie erledigen“ (haushaltsnah) und „dafür braucht es einen Fachmann“ (Handwerker).
So machen Sie es geltend
- Rechnungen mit Lohnausweis sammeln, per Überweisung zahlen.
- In der Steuererklärung die Arbeitskosten in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ eintragen (Zeile Handwerkerleistungen).
- Belege aufbewahren — das Finanzamt fordert sie bei Bedarf an (Vorlage auf Verlangen).
- Bei großen Projekten lohnt Timing: Der Höchstbetrag gilt pro Jahr. Wer eine 12.000-€-Lohnrechnung auf Dezember und Januar aufteilen kann (nach tatsächlichem Zahlungsdatum), nutzt den Deckel zweimal.
Häufige Fragen
Wie viel bekomme ich für Handwerkerleistungen von der Steuer zurück?
20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, maximal 1.200 € pro Jahr und Haushalt (§ 35a Abs. 3 EStG). Das Maximum erreichen Sie bei 6.000 € begünstigten Kosten. Materialkosten zählen nicht.
Kann ich § 35a mit KfW- oder BAFA-Förderung kombinieren?
Nicht für dieselbe Maßnahme: Der Steuerbonus ist ausgeschlossen, wenn Sie dafür zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Sie müssen sich pro Maßnahme entscheiden — bei hohen Fördersätzen wie der Heizungsförderung ist die Förderung fast immer die bessere Wahl.
Gilt der Steuerbonus auch für Mieter?
Ja. Mieter können Handwerkerleistungen absetzen, die der Vermieter über die Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung umlegt (z. B. Wartung, Schornsteinfeger, Hausmeister-Reparaturen) — die Abrechnung dient als Nachweis.
Was passiert, wenn ich bar bezahlt habe?
Dann ist der Abzug weg: § 35a Abs. 5 EStG verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers. Barzahlung wird nicht anerkannt — auch nicht mit Quittung.
Zählt ein Neubau auch?
Nein. Begünstigt sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung in einem bestehenden Haushalt. Alles, was zur Errichtung eines Neubaus bis zur Fertigstellung gehört, ist ausgeschlossen — Arbeiten am bereits bewohnten Haus (z. B. nachträglicher Carport) dagegen begünstigt.