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Zahlung · 7 Min. Lesezeit

Anzahlung beim Handwerker: Was ist üblich — und wann ist Vorsicht geboten?

Stand: 5. Juli 2026 · Redaktion QuoteCheck

Die Grundregel des Werkvertragsrechts ist kundenfreundlich: Bezahlt wird erst, wenn die Arbeit fertig und abgenommen ist (§ 641 BGB). Alles davor — Anzahlung, Vorkasse, Abschläge — ist Vereinbarungssache. Genau deshalb lohnt der Blick auf den Zahlungsplan im Angebot: Er zeigt, wie viel Risiko der Betrieb auf Sie verlagert, bevor er überhaupt angefangen hat.

Was üblich ist — und was nicht

ZahlungsforderungEinordnung
Keine Anzahlung, Zahlung nach AbnahmeIdeal für Sie — bei kleineren Aufträgen auch realistisch
10–20 % Anzahlung (z. B. für Materialbestellung)Üblich und in Ordnung, besonders bei Sonderanfertigungen
20–30 % AnzahlungHinterfragen: Wofür genau? Nur bei hohem Materialanteil begründbar
Über 30 % oder gar 50 % VorkasseWarnsignal — Insolvenz- und Ausfallrisiko liegt komplett bei Ihnen
100 % vor ArbeitsbeginnNiemals akzeptieren

Der Grund für die Vorsicht: Mit jeder Vorauszahlung geben Sie Ihr wichtigstes Druckmittel aus der Hand. Wird der Betrieb insolvent oder erscheint schlicht nicht mehr, sind Sie ungesicherter Gläubiger — die Chancen, das Geld wiederzusehen, sind gering.

Abschlagszahlungen: das Gesetz gibt den Takt vor

Bei größeren Vorhaben sind Zahlungen nach Baufortschritt normal — dafür gibt es § 632a BGB: Der Handwerker kann Abschläge in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und geschuldeten Leistung verlangen. Übersetzt: Bezahlt wird, was nachweisbar geleistet wurde — nicht, was noch kommen soll. Der Betrieb muss die Leistung durch eine nachvollziehbare Aufstellung belegen, und für nicht vertragsgemäße Teile dürfen Sie einen angemessenen Anteil einbehalten.

Ein fairer Zahlungsplan für z. B. eine Badsanierung sieht so aus:

  • 10–20 % bei Auftragserteilung (Materialbestellung),
  • Abschläge nach erreichten Gewerke-Schritten (Rohinstallation fertig, Fliesen fertig …), jeweils gegen kurze Leistungsaufstellung,
  • Schlussrate von mindestens 10 % erst nach Abnahme und Beseitigung der Restmängel.

Für echte Verbraucherbauverträge (Neubau oder vergleichbar umfassende Umbauten) deckelt § 650m BGB die Abschläge zusätzlich auf 90 Prozent der Gesamtvergütung — mindestens 10 Prozent bleiben also bis zur Abnahme in Ihrer Hand. Bei gewöhnlichen Handwerksaufträgen gilt diese Norm zwar nicht direkt, als Faustregel für den eigenen Zahlungsplan taugt sie trotzdem.

Formulierung für den Auftrag
„Anzahlung 15 % bei Auftragserteilung. Weitere Zahlungen als Abschläge nach Baufortschritt gemäß § 632a BGB gegen prüfbare Aufstellung. Schlusszahlung von 10 % der Auftragssumme nach mängelfreier Abnahme.“ — Ein seriöser Betrieb hat damit kein Problem.

Zurückbehalten bei Mängeln: Ihr Hebel

Solange gerügte Mängel offen sind, müssen Sie nicht voll bezahlen: Während der Ausführung dürfen Sie einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern (§ 632a BGB), nach der Abnahme in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB). Wer dagegen alles bezahlt hat, verhandelt aus der schwächsten Position. Was bei Abnahme und Gewährleistung sonst noch zählt, steht im Artikel Gewährleistung beim Handwerker.

Warnsignale rund ums Geld

  • Hohe Vorkasse plus Zeitdruck („der Preis gilt nur bei Unterschrift heute“) — die klassische Kombination unseriöser Anbieter.
  • Barzahlung ohne Rechnung — das ist Schwarzarbeit: keine Gewährleistung, keine Belege, und Sie machen sich selbst angreifbar.
  • Abschläge ohne Bezug zum Baufortschritt(z. B. „50 % bei Beginn, 50 % zur Hälfte der Bauzeit“) — Zahlungen sollten an erreichte Leistung geknüpft sein, nicht an Kalenderdaten.
  • Fehlende Schlussrate — wenn bei der Abnahme nichts mehr offen ist, fehlt Ihnen das Druckmittel für die Mängelbeseitigung. Wie Sie den kompletten Zahlungsplan im Kontext des ganzen Angebots prüfen, zeigt die 12-Punkte-Checkliste.

Häufige Fragen

Muss ich überhaupt eine Anzahlung leisten?

Nein. Ohne Vereinbarung gilt beim Werkvertrag: Die Vergütung ist erst bei der Abnahme fällig (§ 641 BGB). Eine Anzahlung ist reine Verhandlungssache — bei Aufträgen mit teurem, speziell bestelltem Material ist sie aber üblich und fair.

Wie viel Anzahlung ist beim Handwerker üblich?

10 bis 20 Prozent der Auftragssumme gelten als üblich, etwa zur Materialbestellung. Mehr als 30 Prozent sollten Sie hinterfragen, 50 Prozent oder mehr Vorkasse sind ein deutliches Warnsignal — Ihr Geld ist dann weg, wenn der Betrieb insolvent wird oder nicht liefert.

Was ist der Unterschied zwischen Anzahlung und Abschlagszahlung?

Die Anzahlung fließt vor Arbeitsbeginn (Vorleistung von Ihnen). Abschlagszahlungen fließen während der Ausführung — und zwar nach § 632a BGB nur in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistung. Ein fairer Zahlungsplan besteht überwiegend aus Abschlägen nach Baufortschritt, nicht aus Vorkasse.

Darf ich bei Mängeln einen Teil der Zahlung zurückhalten?

Ja. Bei mangelhaften Leistungen dürfen Sie einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern (§ 632a BGB); nach der Abnahme können Sie für die Mängelbeseitigung in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Kosten einbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB). Zahlen Sie nie vollständig, solange gerügte Mängel offen sind.

Quellen

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